§ 41 Verlust der Beamtenrechte
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/41#abs-1 (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/41#abs-2 (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 41 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 26.07.2022 – B 5 K 21.1273
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 9
- VG Frankfurt am Main, 29.03.2010 – 9 K 3854/09.FZitiert von 6
- OVG Saarland, 06.10.2016 – 1 B 227/16Zitiert von 3
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 C 13.24Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Ruhestandsbeamten; Doppelmord im AuslandZitiert von 2
- BVerwG, 19.04.2018 – 2 C 59/16Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines ausländischen Strafurteils im DisziplinarverfahrenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
- VG Braunschweig, 06.11.2024 – 7 A 285/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 41 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.